Häufige Fragen
Bevor Sie Leistungen bei der Pflegekasse in Anspruch nehmen können, müssen Sie einen Antrag einreichen. Ein formloses Schreiben reicht dafür vollkommen aus. Sie sollten jedoch darauf achten, den Antrag so schnell wie möglich zu stellen, da der Tag des Antragseingangs über den Beginn Ihrer Ansprüche entscheidet.
Sobald Sie den schriftlichen Antrag gestellt haben, erfolgt die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bei gesetzlich Versicherten durch den MDK und bei privat Versicherten durch MEDICPROOF. Dabei beurteilt ein Gutachter den Pflegegrad und den Umfang der zu benötigten Hilfeleistung. Wenn Sie wollen, können Sie bei dem Termin einen Pflegedienst hinzuziehen.
Die Zuordnung der Pflegestufe 1 bis 5 ist jedoch nicht endgültig. Immerhin kann sich der Hilfebedarf jederzeit ändern. Ist die Anpassung an eine höhere Pflegestufe notwendig, so können Sie einen neuen Antrag stellen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Einteilung in eine höhere Pflegestufe erst erfolgen kann, wenn ein erhöhter Pflegebedarf von mindestens 6 Monaten besteht.
Pflegegrade

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI legt fest, dass alle Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen und nicht von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt werden, verpflichtet sind, regelmäßig einen sogenannten Beratungseinsatz durchführen zu lassen.
Die Häufigkeit, in der dies notwendig ist, hängt vom Pflegegrad ab. Bei den Pflegegraden 2 und 3 muss ein Beratungseinsatz halbjährlich in Anspruch genommen werden. Bei den Pflegegraden 3 und 4 ist er alle drei Monate verpflichtend. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können halbjährlich einen Beratungseinsatz abrufen, sind jedoch nicht gesetzlich dazu verpflichtet.
Die Beratung selbst findet im Haus der pflegebedürftigen Person statt. Im Normalfall führt eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder eine anerkannte Beratungsstelle diesen Beratungseinsatz durch. Ist dies aus bestimmten Gründen nicht möglich, ist auch eine von der Pflegekasse beauftragte, aber nicht angestellte Pflegefachkraft berechtigt, diese Beratungsleistung zu erbringen. Wer letztendlich das Beratungsgespräch führt, hängt jedoch von der pflegebedürftigen oder pflegenden Person ab. Diese können selbstständig entscheiden, welchen Pflegedienst sie wählen.
Steht der Pflegedienst jedoch erst einmal fest, ist es vorteilhaft, bei ihm zu bleiben. Da der beratende Mitarbeiter bereits mit der Pflegesituation vertraut ist.
Die Pflegebedürftigkeit eines Menschen hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab und muss für jeden Pflegebedürftigen individuell betrachtet werden. Deswegen lassen sich pauschale Aussagen über den Grad der Pflege nur schwer treffen. Im Fokus der Begutachtung stehen jedoch folgende Kriterien:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Probleme
- Selbstversorgung
- Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- und/oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Dem Pflegegrad 1 werden Pflegebedürftige zugeordnet, die nur geringfügig hilfsbedürftig sind und lediglich eine leichte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen. Der Pflegegrad 1 ist mit der bisherigen Pflegestufe 0 gleichzusetzen und der niedrigste Grad der Pflegebedürftigkeit. Jedoch ist die Einstiegsschwelle im Gegensatz zu früher niedriger, sodass Pflegebedürftige, die zuvor die Kriterien nicht erfüllt haben, nun ebenfalls Anspruch auf Unterstützung haben.
Wenn Pflegebedürftige in der eigenen Selbstständigkeit und der Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt sind, werden sie dem Pflegegrad 2 zugeordnet. Welche Kriterien vom Gutachter bei der Einstufung berücksichtigt werden, können Sie im Reiter „Kriterien zur Einstufung“ nachlesen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 und 0 werden ab dem 01. Januar 2017 automatisch in den Pflegegrad 2 überführt. Sie müssen nicht erneut begutachtet werden.
Bei einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit werden Pflegebedürftige dem Pflegegrad 3 zugeordnet. Auch hier können Sie die Bewertungskriterien unter dem Punkt „Kriterien zur Einstufung“ einsehen.
Pflegebedürftige, die zuvor die Pflegestufe 2 besessen haben, werden nach dem 01. Januar 2017 automatisch dem Pflegegrad 3 zugeordnet. Darüber hinaus werden auch Demenzkranke und körperliche Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 nach in Kraft treten des Gesetzes in Pflegegrad 3 überführt.
Die Einstufung in Pflegegrad 4 wird mit 70 bis einschließlich 89 Gesamtpunkten bewertet. Bei diesem Pflegegrad sind die Fähigkeiten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person sehr schwer beeinträchtigt. Den Bewertungsmaßstab können Sie im Reiter „Kriterien zur Einstufung“ nachlesen.
Hatten körperliche Pflegebedürftige zuvor die Pflegestufe 3 oder demenzkranke Pflegebedürftige die Pflegestufe 2, so kommen sie nach dem 01. Januar 2017 automatisch in den Pflegegrad 4.
Beim Pflegegrad 5 handelt es sich um den stärksten Grad der Pflegebedürftigkeit. Personen mit Pflegegrad 5 sind meist steh- und gehunfähig und oft bettlägerig. Außerdem können sie eine fortgeschrittene Demenz und körperliche Beschwerden aufweisen. Nicht selten haben sie eine Halbseitenlähmung und Schluck- sowie Sprachstörungen. Im Pflegegrad 5 findet keine Unterscheidung zwischen Menschen mit und ohne eingeschränkte kognitive Fähigkeiten statt.
Pflegebedürftige, die zuvor aufgrund einer Demenzerkrankung die Pflegestufe 3 besessen haben, erhalten ab dem 01. Januar 2017 automatisch den Pflegegrad 5.

